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   OVG Sachsen-Anhalt, 27.06.2018 - 3 L 195/18   

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OVG Sachsen-Anhalt, 27.06.2018 - 3 L 195/18 (https://dejure.org/2018,19631)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 27.06.2018 - 3 L 195/18 (https://dejure.org/2018,19631)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 27. Juni 2018 - 3 L 195/18 (https://dejure.org/2018,19631)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsätze zur Beurteilung der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Vorverfahren bei Streitigkeiten über gemeindliche Abgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 797
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.04.2002 - 2 O 42/00

    Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.06.2018 - 3 L 195/18
    Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten richtet sich vielmehr danach, ob sich bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsniveau eines Rechtsanwaltes bedient hätte (vgl. OVG MV, Beschluss vom 30. April 2002 - 2 O 42/00 -, juris).

    Soweit die Klägerin unter Berufung auf das Verwaltungsgericht Schwerin (Beschluss vom 28. Dezember 2009 - 4 A 817/04 -, juris) die Auffassung vertritt, dass bei dem Vergleich mit einem vernünftigen Bürger mit dem "gleichen" Bildungs- und Erfahrungsniveau nicht darauf abzustellen sei, ob sich ein anderer Jurist oder Rechtsanwalt eines Rechtsanwaltes bedient hätte, weil mit dem angestellten Vergleich nur ein "entsprechendes" Bildungs- und Erfahrungsniveau gemeint sei, steht dies jedenfalls insoweit im Widerspruch zur obergerichtlichen Rechtsprechung, als dass bei einem sich selbst vertretenen Rechtsanwalt nicht auf den Standpunkt einer rechtsunkundigen Partei abzustellen ist (vgl. u. a. OVG MV, Beschluss vom 30. April 2002, a. a. O. [2. Leitsatz]).

    Maßstab ist, ob er, wäre er kein Rechtsanwalt, einen solchen bevollmächtigt hätte (vgl. OVG MV, Beschluss vom 30. April 2002, a. a. O., Rn. 14).

    Soweit die Klägerin hinsichtlich der Fragestellung zu Ziffer 3. im Wesentlichen ausführt, diese sei von entscheidungserheblicher Bedeutung, weil sie nicht abschließend durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1980, a. a. O. [mit Verweisung auf das Urteil des Senates vom 14. November 1979, a. a. O.]) beantwortet sei und die Oberverwaltungsgerichte (OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 1997 - 10 E 431/97 - Beschluss vom 21. Juni 1989 -3 B 521/87 - Sächs. OVG, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 2 E 108/08 -, alle juris; OVG MV, Beschluss vom 30. April 2002, a. a. O.) in ihrer Auffassung differierten, vermag der Senat weder die Entscheidungserheblichkeit noch die Klärungsbedürftigkeit zu erkennen.

  • BVerwG, 14.11.1979 - 8 C 19.78
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.06.2018 - 3 L 195/18
    Der Maßstab des verständigen Bürgers wird durch die subjektiven Fähigkeiten eines Beteiligten, die zu berücksichtigen sind, nach der einen oder anderen Seite erheblich verschoben (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 14. November 1979 - 8 C 19.78 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 1).

    Soweit die Klägerin hinsichtlich der Fragestellung zu Ziffer 3. im Wesentlichen ausführt, diese sei von entscheidungserheblicher Bedeutung, weil sie nicht abschließend durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1980, a. a. O. [mit Verweisung auf das Urteil des Senates vom 14. November 1979, a. a. O.]) beantwortet sei und die Oberverwaltungsgerichte (OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 1997 - 10 E 431/97 - Beschluss vom 21. Juni 1989 -3 B 521/87 - Sächs. OVG, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 2 E 108/08 -, alle juris; OVG MV, Beschluss vom 30. April 2002, a. a. O.) in ihrer Auffassung differierten, vermag der Senat weder die Entscheidungserheblichkeit noch die Klärungsbedürftigkeit zu erkennen.

    Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nimmt in dem von der Klägerin zitierten Beschluss selbst Bezug auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 14. November 1979, a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.1997 - 10 E 431/97

    Zuziehung eines Bevollmächtigten; Vorverfahren; Rechtsanwalt; Selbstvertretung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.06.2018 - 3 L 195/18
    Soweit die Klägerin hinsichtlich der Fragestellung zu Ziffer 3. im Wesentlichen ausführt, diese sei von entscheidungserheblicher Bedeutung, weil sie nicht abschließend durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1980, a. a. O. [mit Verweisung auf das Urteil des Senates vom 14. November 1979, a. a. O.]) beantwortet sei und die Oberverwaltungsgerichte (OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 1997 - 10 E 431/97 - Beschluss vom 21. Juni 1989 -3 B 521/87 - Sächs. OVG, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 2 E 108/08 -, alle juris; OVG MV, Beschluss vom 30. April 2002, a. a. O.) in ihrer Auffassung differierten, vermag der Senat weder die Entscheidungserheblichkeit noch die Klärungsbedürftigkeit zu erkennen.

    Denn aus der von der Klägerin zur Unterstützung ihrer Auffassung in Bezug genommenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach der Beruf der dortigen Klägerin als Rechtsanwältin außer Betracht geblieben sei, jedoch ihr allgemeines Erfahrungswissen und ihre Geschäftsgewandtheit, die diese auch außerhalb ihres Berufes habe, Berücksichtigung zu finden habe (u. a. Beschluss vom 31. Juli 1997, a. a. O., Rn. 29), folgt nicht, dass die juristische Vorbildung eines Widerspruchsführers ohne Belang ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 02.03.2004 - 2 S 2658/03

    Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das einen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.06.2018 - 3 L 195/18
    Auch bei Rechtsanwälten kommt es - wie bei jedem anderen Bürger auch - auf die berufliche Bildung, die Erfahrung oder auf die wegen bestehender Sachnähe besondere Erkenntnisfähigkeit an (vgl. VGH BW, Urteil vom 2. März 2004 - 2 S 2658/03 -, juris Rn. 23).

    Davon wird regelmäßig dann auszugehen sein, wenn sich - auch vom Kenntnisstand des Betroffenen aus - Sach- und Rechtsfragen auftun, die sich von ihm nicht ohne Weiteres beantworten lassen (vgl. zum Ganzen: VGH BW, Urteil vom 2. März 2004, a. a. O. Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2009, a. a. O. [m. w. N.]).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.2014 - 1 L 75/13

    Therapietandem mit Elektrohilfsmotor

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.06.2018 - 3 L 195/18
    "Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39 m. w. N.).

    Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014, a. a. O.).

  • BVerwG, 01.10.2009 - 6 B 14.09

    Revision wegen Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Bevollmächtigten im

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.06.2018 - 3 L 195/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Vorverfahren - anders als diejenige im gerichtlichen Verfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO) - nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls und nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen (etwa: BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - 6 B 14.09 -, juris Rn. 5 [m. w. N]).

    Davon wird regelmäßig dann auszugehen sein, wenn sich - auch vom Kenntnisstand des Betroffenen aus - Sach- und Rechtsfragen auftun, die sich von ihm nicht ohne Weiteres beantworten lassen (vgl. zum Ganzen: VGH BW, Urteil vom 2. März 2004, a. a. O. Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2009, a. a. O. [m. w. N.]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.1989 - 3 B 521/87
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.06.2018 - 3 L 195/18
    Soweit die Klägerin hinsichtlich der Fragestellung zu Ziffer 3. im Wesentlichen ausführt, diese sei von entscheidungserheblicher Bedeutung, weil sie nicht abschließend durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1980, a. a. O. [mit Verweisung auf das Urteil des Senates vom 14. November 1979, a. a. O.]) beantwortet sei und die Oberverwaltungsgerichte (OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 1997 - 10 E 431/97 - Beschluss vom 21. Juni 1989 -3 B 521/87 - Sächs. OVG, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 2 E 108/08 -, alle juris; OVG MV, Beschluss vom 30. April 2002, a. a. O.) in ihrer Auffassung differierten, vermag der Senat weder die Entscheidungserheblichkeit noch die Klärungsbedürftigkeit zu erkennen.
  • OVG Sachsen, 04.12.2008 - 2 E 108/08

    Vorverfahren; Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten; Senat;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.06.2018 - 3 L 195/18
    Soweit die Klägerin hinsichtlich der Fragestellung zu Ziffer 3. im Wesentlichen ausführt, diese sei von entscheidungserheblicher Bedeutung, weil sie nicht abschließend durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1980, a. a. O. [mit Verweisung auf das Urteil des Senates vom 14. November 1979, a. a. O.]) beantwortet sei und die Oberverwaltungsgerichte (OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 1997 - 10 E 431/97 - Beschluss vom 21. Juni 1989 -3 B 521/87 - Sächs. OVG, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 2 E 108/08 -, alle juris; OVG MV, Beschluss vom 30. April 2002, a. a. O.) in ihrer Auffassung differierten, vermag der Senat weder die Entscheidungserheblichkeit noch die Klärungsbedürftigkeit zu erkennen.
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.06.2018 - 3 L 195/18
    "Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458).
  • BVerwG, 16.10.1980 - 8 C 10.80

    Isoliertes Verwaltungsvorverfahren - Kostenerstattung - Rechtsanwaltskosten -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.06.2018 - 3 L 195/18
    Denn der Status eines Rechtsanwaltes ist nicht auf die Wahrnehmung der Interessen Dritter beschränkt und die Befugnis zur Selbstvertretung ist, außer im Falle der Verteidigung in eigener Sache, in allen gerichtlichen Verfahren im Anschluss an den in den §§ 78 Abs. 3, 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO enthaltenen Rechtsgedanken anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1980 - 8 C 10.80 -, juris).
  • VG Schwerin, 28.12.2009 - 4 A 817/04

    Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren - hier:

  • BVerwG, 21.08.2003 - 6 B 26.03

    Vorverfahren; Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten; Musterung;

  • BVerwG, 15.02.1991 - 8 C 83.88

    Widerspruch - Aufhebung eines Bescheides - Vorabhilfe - Notwendigkeit der

  • OVG Sachsen, 11.03.2008 - 4 B 699/06

    Vorverfahren; Rechtsanwalt; Hinzuziehung eines Bevollmächtigten

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.01.2007 - 1 L 245/06

    Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell

  • KG, 02.06.2020 - Not 17/19

    Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren vor

    Davon wird regelmäßig dann auszugehen sein, wenn sich - auch vom Kenntnisstand des Betroffenen aus - Sach- und Rechtsfragen auftun, die sich von ihm nicht ohne Weiteres beantworten lassen" (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 3 L 195/18 -, Rn. 8, juris).

    Dabei hat der Beruf des sich selbst vertretenden Rechtsanwalts als solcher außer Betracht zu bleiben, nicht aber sein allgemeines Erfahrungswissen, seine Geschäftsgewandtheit und seine Sachkunde (Schoch/Schneider/Bier/Olbertz, 37. EL Juli 2019, VwGO § 162 Rn. 81; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 3 L 195/18 -, Rn. 6, juris).

    Da es auf die Zumutbarkeit für einen Bürger mit gleichem Bildungsniveau und Erfahrungsniveau ankommt, ist bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von im Vorverfahren angefallenen Kosten für einen sich selbst vertretenden Rechtsanwalt insoweit nicht auf den Standpunkt einer rechtsunkundigen Partei abzustellen (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 3 L 195/18 -, Rn.6, juris).

  • OVG Sachsen, 27.08.2019 - 4 A 177/18

    Vorverfahren; Zuziehung; Aufwendungen; Formenmissbrauch

    Durch das Abstellen auf den Bildungs- und Erfahrungsstand eines Widerspruchsführers erfolgt eine gewisse Subjektivierung des Beurteilungsmaßstabes, die zugleich begrenzt wird durch den objektiven Maßstab des "vernünftigen Bürgers" (BVerwG, Urt. v. 14. November 1979 - 8 C 19.78 -, juris; VGH BW, Urt. v. 2. März 2004 - 2 S 2658/03 -, juris Rn. 23; OVG LSA, Beschl. v. 27. Juni 2018 - 3 L 195/18 -, juris Rn. 7).
  • VG Halle, 28.09.2023 - 6 A 289/21

    Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren

    Davon wird regelmäßig dann auszugehen sein, wenn sich - auch vom Kenntnisstand des Betroffenen aus - Sach- und Rechtsfragen auftun, die sich von ihm nicht ohne Weiteres beantworten lassen" (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 3 L 195/18 -, zit. nach juris Rdn. 8).
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